Der
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Aufnahmebedingungen
1.) A u f n a h m egebühren (einmalig)
| bei
Erwachsenen |
150,-
€ |
| bei
Ehepaaren |
225,-
€ |
| für
Jugendliche |
120,-
€ |
2.)
T e s t M i t g l i e d s c h a f t für
Jugendliche
Bis
zur Vollendung des 6. Lebensjahres bietet der TCW Jugendlichen
eine Test-Mitgliedschaft ohne Aufnahmegebühren
gegen Zahlung des Mitgliedsbeitrages an. Die Umlage
wird nicht erhoben.
3.)
P a s s i v e M i t g l i e d s c h a f t / f ö
r d e r n d e Mitgliedschaft
Eine
passive Mitgliedschaft kann nach schriftlichem Antrag
beim geschäftsführenden Vorstand genehmigt
werden. Sie ist für solche Fälle gedacht,
bei denen Mitglieder durch besondere Gründe nicht
regelmäßig am Spielbetrieb teilnehmen können.
Besondere Gründe sind z.B. Umzug aufgrund beruflich
bedingter Versetzungen oder schwere Krankheiten und
Verletzungen.
Das passive Mitglied hat nicht die Umlage (s.
Ziff. 10) zu zahlen. Fällig wird nur der normale
Mitgliedsbeitrag. Das Mitglied hat kein Stimmrecht.
Wenn aber am Spielbetrieb teilgenommen wird, ist die
Umlage für das jeweilig ganze Geschäftsjahr
fällig
o d e r die für die Nichtmitglieder geltenden
Platzbenutzungs-Gebühren sind zu entrichten.
4.)
M i t g l i e d s b e i t r ä g e - (jährlich
fällig April/Mai)
| a)
Jugendliche |
€
090,00 |
| b)
Erwachsene |
€
160,00 |
| c)
Erwachsene und 1 Kind |
€
220,00 |
| d)
Erwachsene und mehrere Kinder |
€
250,00 |
| e)
Ehepaare |
€
260,00 |
| f)
Ehepaare + 1 Kind |
€
310,00 |
| g)
Ehepaare + mehrere Kinder |
€
350,00 |
Anmerkungen
Mitglieder,
die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr,
aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben,
sind als Jugendliche (§ 2 FO) zu behandeln, wenn
sie
1.
für einen Beruf ausgebildet werden oder
2. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht
beginnen oder fortsetzen können oder
3. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
leisten oder
4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als
drei Jahren Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leisten,
der an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder
Zivildienstes abgeleistet wird, oder
5. eine vom Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende
Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des §
1 Entwicklungshelfergesetzes ausüben oder
6. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
leisten.
In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraussetzung,
dass durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit
eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist.
Gem.
§ 2 der Finanzordnung werden Beiträge + Umlagen
im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Sollten
sie einen Wechsel Ihrer Bankverbindung vornehmen, bitten
wir Sie, uns diesen Sachverhalt umgehend mitzuteilen.
Bei einer Änderung Ihrer Anschrift ist entsprechend
zu verfahren.
Unsere
Satzung können Sie auf Wunsch im Büro
unseres Clubhauses einsehen.
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